Rechtsgrundlagen einer zahnärztlichen Kooperation: Flying Doctor oder implantologische Gemeinschaftspraxis
Implants Medical Center

Die Rechtsgrundlagen


In der Praxis trifft man auf verschiedene
Formen der Kooperation zwischen
Implantologen und Zahnärzten. Meistens
handelt es sich um Kooperationsmodelle,
die berufsrechtliche Grenzen überschreiten.
So ist es z.B. nicht zulässig, wenn ein
niedergelassener Chirurg in einer anderen
Praxen als freier Mitarbeiter Operationen
durchführt. Diese Kooperationsform ist trotz
Ihrer berufsrechtlichen Problematik häufig
anzutreffen und auch unter dem Namen
»Flying Doctor« bekannt. Meist machen sich die beteiligten Parteien gar nicht bewusst, dass sie gegen die zahnärztliche Berufsordnung verstoßen und dass sehr unangenehme Konsequenzen daraus resultieren können. 

Das Implants Medical Network jedoch basiert auf der vollständigen Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften. Im Folgenden zeigen wir zum einen die Defizite bisheriger Kooperationsformen auf und zum anderen wie unser Netzwerkkonzept eine einwandfreie Lösung bietet:

Herkömmliche Kooperationsform:
Nicht vertraglich-geregelte Kooperation als »Flying Doctor«

Ein Chirurg operiert als freier Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis, ohne auf dem Praxisschild benannt zu sein.

Problem:

Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte (BOZ)


1. Praxissitz und Leistungserbringung

§ 9 Abs. 1: »Die Berufsausübung ... ist an einen festen Praxissitz gebunden«

Die Erläuterungen zur Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg spezifiziert diesen Paragraphen:
 »Damit wird ausdrücklich weiterhin die zahnärztliche Tätigkeit im Umherziehen untersagt«

Der Chirurg erfüllt diese Voraussetzung als »Flying Doctor« nicht.

§ 2 Abs. 1: Die Behandlung des Patienten ist persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen.

Ausnahmen werden durch die Berufsordnung definiert, wobei sich diese Ausnahmen nur auf angestellte Zahnärzte, Assistenzzahnärzte und Vertretungen beziehen. 
Eine freie Mitarbeit ist gar nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.

Der Zahnarzt verletzt folglich das Gebot zur persönlichen Leistungserbringung, wenn der Chirurg als freier Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis operiert.


2.  Beteiligung am Honorar

§ 2 Abs. 8: Verbot der Überweisung gegen Entgelt (kick-back)

Häufig zahlen »Flying Doctor« dem "überweisenden" Zahnarzt ein Entgelt für die Zuführung von Patienten. Solche Entgeltzahlungen dürfen weder der Chirurg anbieten, noch der Zahnarzt annehmen.

Durch die Beteiligung am chirurgischen Honorar verstößt der Zahnarzt gegen § 2 Abs. 8.

Eine weitere Möglichkeit der Auslegung von Entgeltzahlungen kann darin gesehen werden, dass der Chirurg dem Zahnarzt für die Überlassung seiner Praxisinfrastruktur ein Nutzungsentgelt zahlt. Eine solche Nutzungsgebühr ist jedoch umsatzsteuerpflichtig, was häufig übersehen wird und zu steuerlichen Problemen führen kann. 

Wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und abgeführt, liegt Steuerhinterziehung vor.


3. Haftung

Man unterscheidet zwischen der deliktischen Haftung und der Haftung für den Behandlungsvertrag. Die deliktische Haftung übernimmt derjenige, der die Behandlung durchführt – in dem Fall der Chirurg. Ohne Bekanntmachung des Chirurgen auf der Praxisbeschilderung etc. muss der Patient allerdings davon ausgehen, dass der Praxisinhaber, also der Zahnarzt, sein Vertragspartner ist.

Somit haftet der Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag.

Berufs- und haftungsrechtlich einwandfreie Kooperation im Implants Medical Network

Um von vornherein eine einwandfreie Basis für eine langfristige Kooperation zu schaffen, haben wir deshalb die Gründung einer privatzahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Chirurg und Zahnarzt vorgesehen. Dem Patienten ist dabei klar, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, Chirurg und Zahnarzt vermeiden steuerliche oder rechtliche Risiken.

Darüber hinaus bietet die Gemeinschaftspraxis in Form der Berufsausübungsgemeinschaft noch einen weiteren nicht zu unterschätzenden Vorteil:

Die Kooperation kann nach außen durch Beschilderung, Broschüren etc. beworben werden, die vom Implants Medical Network zur Verfügung gestellt werden.

Aufbau und Struktur des Implants Medical Network

Weitere Informationen

Weitere berufs- und haftungsrechtliche Hürden des »Flying Doctors« werden in den Artikeln des Medizinrechtlers Norman Langhoff beschrieben, die bei Dent-On (IWW-Institut) erschienen sind und hier zum Download bereitstehen:

"Flying Doctor" bei Implantat-Leistungen auf Honorarbasis: "Bruchlandung" ist absehbar!

Rechtsgrundlagen Flying Doctor: Teil I

"Flying Doctor", Teil 2: Die Haftung gegenüber den Patienten.

Rechtsgrundlagen Flying Doctor: Teil 2
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